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Welche anerkannten Ausgaben (Stand Januar 2025) gibt es und wie werden sie in der EL-Berechnung berücksichtigt?
Bei Eigentümern, Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigten wird der Mietwert der selbst bewohnten Liegenschaft zusammen mit einem Nebenkostenpauschalbetrag von CHF 3 480 pro Jahr bis zum entsprechenden Mietzinsmaximum als "Mietzins" berücksichtigt. Hinweis: Der Mietwert wird auch als Einnahme angerechnet (ähnlich wie der Eigenmietwert bei den Steuern)
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen gehören zu den anerkannten EL-Ausgaben. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die kantonale Steuer anwendbare Pauschalabzug. Es kann demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden.
Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selbst beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten zu zahlen haben, wird für die Heizkosten eine Pauschale von CHF 1 740 zu den übrigen Nebenkosten hinzugezählt.
Kosten für Garagen, Parkplätze oder Hobbyräume werden bei der EL nicht berücksichtigt.
Behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als Ausgabe berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind.
Für Kinder unter 11 Jahren werden neu Nettobetreuungskosten für eine notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung als Ausgabe anerkannt. Anerkannt werden nur Kosten einer institutionellen Betreuung (z.B. Krippe, Kindertagesstätte, Tagessschule, Tagesstruktur), nicht aber einer privaten Betreuung (z.B. Grosseltern).
Betreuungskosten für Kinder über 11 Jahren können als Berufsauslagen bei der Erzielung eines Erwerbseinkommens berücksichtigt werden.
Beiträge an die AHV/IV/EO sind als Ausgabe anerkannt.
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