Wo muss ich meine EO-Anmeldung einreichen?
Diese Frage stellen sich viele Dienstleistende sobald Sie die EO-Anmeldung während dem Dienst durch Ihren Rechnungsführer erhalten. Wir haben Ihnen die untenstehende Hilfestellung:
| Wer? | Wohin? |
| Arbeitnehmende | senden ihre EO-Anmeldung ihrem Arbeitgeber. |
| Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern | senden ihre EO-Anmeldung ihrem Arbeitgeber. Bei mehreren Arbeitgebern empfiehlt es sich die EO-Anmeldung beim Hauptarbeitgeber und das Zusatzblatt "Für Arbeitnehmende mit mehr als einem Arbeitgeber" bei den weiteren Arbeitgebern.
Die ausgefüllte EO-Anmeldung + Zusatzblätter je Arbeitgeber sind anschliessend - zusammen - bei der Ausgleichskasse des Hauptarbeitgebers einzureichen. |
| Selbständigerwerbende | leiten die EO-Anmeldung ihrer Ausgleichskasse weiter. Wer zugleich angestellt ist, muss die EO-Anmeldung vor dem Versand an die eigene Ausgleichskasse von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausfüllen lassen. |
| Studierende | Studierende, die 12 Monate vor Dienstbeginn mindestens 160 Arbeitsstunden erwerbstätig waren, senden Ihre EO-Anmeldung ihrem letzten Arbeitgeber.
Studierende, die in den letzten 12 Monaten weniger als 160 Arbeitsstunden oder gar nicht erwerbstätig waren, senden Ihre EO-Anmeldung der kantonalen Ausgleichskasse des Studienortes (FHNW = SVA Aargau). |
| Nichterwerbstätige | Nichterwerbstätige die in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstbeginn während mindestens 160 Arbeitsstunden erwerbstätig waren, senden Ihre Anmeldung ihrem letzten Arbeitgeber. Nichterwerbstätige die in den letzten 12 Monaten weniger als 160 Arbeitsstunden erwerbstätig waren, senden Ihre EO-Anmeldung der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnortes. |
| Arbeitslose mit Taggeldbezug der ALV | senden die EO-Anmeldung (inkl. der letzten Taggeldabrechnung vor Dienstbeginn) dem letzten Arbeitgeber. |