Die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen basiert auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen.
Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Was gehört zum Vermögen?
Zum Vermögen gehören namentlich:
- Sparkonten,
- Wertpapiere,
- Liegenschaften, unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte,
- Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht.
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Was gehört zum Renteneinkommen?
Zum Renteneinkommen gehören:
- Renten und Pensionen aller Art (ausgenommen Renten der IV), auch solche aus dem Ausland, Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder,
- Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Invalidenkinderrenten des BVG),
- Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen,
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen,
- Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung,
- regelmässige Zuwendungen Dritter,
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge,
- Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht,
- Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt.
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Was gehört nicht zum Renteneinkommen?
Nicht zum Renteneinkommen gehören:
- Leistungen der IV,
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
- Vermögenserträge,
- gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen, sofern nicht zum Renteneinkommen gehörend gemäss Ziffer 6,
- Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des AHVG, BVG und UVG).
- Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
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