Vater und Sohn am Laptop

Informationsblatt Prämienverbilligung 2026

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Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.


 

Wie läuft das Prämienverbilligungsverfahren im Kanton Aargau ab?

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Prämienverbilligungsverfahren einfach erklärt

Für die Prämienverbilligung müssen Sie sich jährlich neu anmelden - und zwar online. Wenn Sie potentiell Anspruch auf Prämienverbilligung haben, schicken wir Ihnen automatisch einen Anmeldecode für Ihren Onlineantrag. Ab September bis und mit dem 31. Dezember 2025 können Sie sich bei uns für die Prämienverbilligung 2026 anmelden. Vorher ist keine Anmeldung möglich. Das Prämienverbilligungsverfahren einfach erklärt im Video: www.sva-aargau.ch/video

Prämienverbilligung beantragen

Wer erhält automatisch einen Anmeldecode?
Nicht alle Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten automatisch einen Code. Wir verschicken nur dann einen Code, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 des Kantons Aargau vorliegt und ein möglicher Anspruch besteht. Diesen Code erhalten Sie ab September 2025 per Post. Falls Sie keinen Code erhalten, bedeutet das nicht zwingend, dass Sie keinen Anspruch haben. Sie können Ihren Anspruch mit unserem Onlinerechner prüfen.

Sie haben keinen Code erhalten?
Ab Oktober 2025 können Sie Ihren individuellen Code direkt über die Website bestellen: www.sva-aargau.ch/codebestellung

Wie stellen Sie einen Antrag?
1. Anmeldecode auf www.sva-aargau.ch/pv-online eingeben.
2. Der Code ist sechs Wochen gültig.
3. Halten Sie Ihre Personendaten und AHV-Nummer bereit.

Kein Internetzugang? Ihre Gemeindezweigstelle oder SVA Aargau helfen Ihnen gerne weiter.

Wie lange können Sie einen Antrag stellen?
Die Antragsfrist läuft am 31. Dezember 2025 ab – danach können Sie keinen Antrag mehr auf Prämienverbilligung 2026 stellen.

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Besondere Situationen

Beziehen Sie Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen?
Sie müssen keinen Code bestellen. Solange Sie Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Ihre Krankenversicherung wird von uns direkt informiert.

Sind Sie neu im Kanton Aargau wohnhaft und haben noch keine Prämienverbilligung beantragt?
Sie müssen keinen Code bestellen. Melden Sie sich mit dem Änderungsantrag an: www.sva-aargau.ch/aenderungsantrag.

Sie sind zwischen 18 und 25 Jahre alt?
In dieser Altersgruppe gelten Sie als sogenannte «junge Erwachsene». Wenn Ihr aktuelles steuerbares Einkommen vor steuerrechtlichem Kleinverdienerabzug unter 24 000 Franken liegt, wird eine Unterstützung durch Ihre Eltern vermutet und Sie müssen den Antrag gemeinsam mit Ihren Eltern stellen. Viele weitere Informationen finden Sie unter: www.sva-aargau.ch/allgemein

Wichtig: Wenn Sie Prämienverbilligung beziehen, jedoch eine Ausbildung abgeschlossen haben, arbeiten und dadurch mehr Geld verdienen, müssen Sie uns dies umgehend mitteilen.

Wie melden Sie Veränderungen Ihrer finanziellen und persönlichen Verhältnisse?
Wenn sich Ihre finanzielle Situation verbessert oder verschlechtert hat, melden Sie uns dies online mit dem Änderungsantrag: www.sva-aargau.ch/aenderungsantrag. Das Gleiche gilt, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse verändert haben. Anhand Ihrer Angaben berechnen wir Ihren Prämienverbilligungsanspruch neu.

 

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Wichtig zu wissen

Melden Sie sich bei uns, sobald sich Ihr Einkommen oder Vermögen verbessert hat. So vermeiden Sie hohe Rückforderungen.

SVA Aargau führt im Auftrag des Kantons Aargau systematische Nachkontrollen durch. Zu viel bezogene Prämienverbilligung müssen Sie zurückerstatten. 

Wenn sich Ihr Einkommen um mindestens 20 Prozent oder um mindestens 20 000 Franken im Verhältnis zu der massgebenden Steuerveranlagung verbessert, müssen Sie uns von Gesetzes wegen innerhalb von 60 Tagen informieren. Auch ein Vermögenszuwachs ab 20 000 Franken ist meldepflichtig. Basis für die Berechnung ist grundsätzlich die definitive Steuerveranlagung von vor drei Jahren (ausgehend vom Anspruchsjahr). Meldepflichtverletzungen und/oder unwahre oder unvollständige Angaben können zudem sanktioniert und mit Bussen bestraft werden (§ 36 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVGG). 

Alle wichtigen Informationen rund um die Änderungsmeldung und der damit verbundenen Meldepflicht finden Sie unter: www.sva-aargau.ch/meldung

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