Üben Sie während Ihres Auslandaufenthaltes eine Erwerbstätigkeit aus? Dies wirkt sich auf Ihre Sozialversicherung aus.
In der Schweiz sind fast alle Sozialversicherungen obligatorisch. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, verlieren Sie diesen umfassenden Versicherungsschutz. Üben Sie eine Tätigkeit im Ausland aus, unterliegen Sie in der Regel dem Sozialversicherungssystem des entsprechenden Staates.
EU/EFTA
In EU-/EFTA-Ländern haben Schweizerinnen und Schweizer die gleichen Rechte auf Einreise, Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit wie EU-Staatsangehörige. Wenn Sie in einem EU-/EFTA-Staat arbeiten, unterliegen Sie grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Arbeiten Sie während des Auslandaufenthaltes in mehreren Mitgliedstaaten, werden diese koordiniert.
Ausserhalb EU/EFTA
Die Erwerbstätigkeit ausserhalb der EU/EFTA unterliegt in der Regel dem Sozialversicherungssystem des entsprechenden Landes. Ausgenommen hiervon ist eine selbstständige Tätigkeit in der Schweiz und einer der folgenden Mitgliedstaaten: Indien, Kanada /Quebec, Philippinen, Südkorea und USA. Die Tätigkeiten werden koordiniert. Sie bezahlen die Versicherungsbeiträge jeweils nur in einem Mitgliedstaat.
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Häufige Fragen
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Ich habe Versicherungszeiten im EU-/EFTA-Raum zurückgelegt. Werden diese bei der Berechnung der Schweizer Rente berücksichtigt?
Die ausländischen Versicherungszeiten können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Der ausländische Rentenanspruch ist abzuklären. Der Anspruchsbeginn, die Rentenhöhen und Voraussetzungen zum Leistungsbezug aus dem EU-/EFTA-Raum sind unterschiedlich. So können Auskünfte nur von Fachpersonen der entsprechenden Länder erteilt werden. Sie können sich bei den Rentenversicherer der EU-Länder und die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf als Verbindungsstelle persönlich informieren.
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