Arbeitnehmer*innen, welche in der Schweiz arbeiten, aber in einem Grenzstaat zur Schweiz wohnen, sind dem Schweizerischen Versicherungssystem unterstellt.
Ihre Anmeldung nimmt die Invalidenversicherung des Kantons entgegen, in welchem Sie arbeiten (auch bei selbstständiger Erwerbstätigkeit). Wenn Sie beispielsweise in Deutschland wohnen und im Aargau arbeiten, ist die Invalidenversicherung des Kantons Aargau zuständig.
Leistungen
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, gilt das schweizerische Versicherungssystem. Da sich die gesetzlichen Voraussetzungen in der Schweiz von denjenigen Ihres Wohnsitzlandes unterscheiden, können auch die Leistungen abweichen. Waren Sie zeitweise in einem EU- oder EFTA-Staat versichert, leitet die IV auch die Prüfung eines ausländischen Anspruchs ein.
Fortführung der Eingliederungsmassnahmen
Wenn Sie als Grenzgänger*in Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben müssen, haben Sie weiterhin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser sogenannte Nachversicherungsschutz ist grundsätzlich zeitlich nicht befristet.
Gut zu wissen
Wenn folgende Situationen eintreffen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen der Schweizerischen Invalidenversicherung:
- Sie nehmen eine Arbeitsstelle ausserhalb der Schweiz an.
- Sie erhalten eine schweizerisch Invalidenrente, in Form einer Teil- oder ganzen Rente.
- Sie erhalten Leistungen der Arbeitslosenversicherung Ihres Wohnsitzstaates.
Trifft eine dieser Situationen auf Sie zu, sind Sie verpflichtet, uns zu informieren. Laufen zu diesem Zeitpunkt bereits Eingliederungsmassnahmen, werden diese abgebrochen.
So erreichen Sie uns
Im besten Fall kontaktieren Sie die für Sie zuständige IV-Fachperson:
SVA Aargau | Invalidenversicherung | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Tel. +41 62 836 81 81 | @email
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- Merkblatt 4.06 Das IV-Verfahren
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