Durch eine Scheidung ändert sich die AHV/IV/EO-Beitragspflicht.
Ehepaare und eingetragene Partner können sich gegenseitig von der AHV/IV/EO-Beitragspflicht befreien.
Sie sind selber für die Beitragspflicht verantwortlich, wenn Sie nach der Scheidung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Lassen Sie als nicht erwerbstätige Person Ihre AHV-Beitragspflicht prüfen. Melden Sie sich dafür bei der Ausgleichskasse im Kanton Ihres Wohnsitzes.
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