Mit Ihrer Anmeldung als Firma werden die beschäftigten Mitarbeitenden und die Lohnsumme deklariert. Davon hängt ab, wie die Fachpersonen der SVA die Beiträge in Rechnung stellen.
Rechnungen und Zahlungen
Beiträge bezahlen Sie monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Massgeblich ist die Höhe der Bruttolohnsumme.
Höhe der jährlichen Lohnsumme (CHF) |
Rechnungsstellung |
Zahlungsfrist |
10‘000 |
Jährlich |
Jahresabrechnung mit Frist von 30 Tagen |
10‘001 bis |
Vierteljährlich |
Akontorechnung mit Frist bis am 10. Tag des Folgemonats nach Erhalt der Rechnung |
ab 200‘001 |
Monatlich |
Akontorechnung mit Frist bis am 10. Tag des Folgemonats nach Erhalt der Rechnung |
Wenn Sie diese Termine einhalten, vermeiden Sie Verzugszinsen (5 Prozent).
Lohnmeldung
Ende Jahr erhalten Sie von der SVA das Lohnmeldeformular für die Lohndeklaration. Damit erstellen die Fachpersonen der SVA die definitive Jahresabrechnung und berücksichtigen bereits in Rechnung gestellte Akontobeiträge.
Weitere Informationen zur Lohndeklaration finden Sie unter Lohnmeldung und Nachträge.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Dafür braucht es folgende Voraussetzungen:
- Bruttojahreslohnsumme der einzelnen Mitarbeitenden höchstens 22‘050 Franken
- Jährliche Lohnsumme aller Mitarbeitenden höchstens 58‘800 Franken
- Die Löhne des gesamten Personals können über das vereinfachte Verfahren abgerechnet werden
- Die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden fristgerecht eingehalten
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nicht anwendbar für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und für die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie deren Kinder im eigenen Betrieb.
Im vereinfachten Verfahren stellen Ihnen die Fachpersonen der SVA die Beiträge jährlich in Rechnung. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen stellen sie Ihnen eine Quellensteuer von 5 Prozent für Ihre Mitarbeitenden in Rechnung.
Für die bereits bezahlte Steuer erhalten Ihre Mitarbeitenden eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Sie brauchen deshalb keinen Lohnausweis zu erstellen.
Mit der Quellensteuer ist die Steuer auf dem entsprechenden Einkommen definitiv abgerechnet. Ihre Mitarbeitenden müssen diesen Lohn auf der Steuererklärung nicht mehr deklarieren.
Mein Anliegen
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.